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LG Mainz, 25.09.2002 - 9 O 411/01 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- BGH, 24.09.1991 - VI ZR 293/90
Haftung eines Sachverständigen gegenüber Dritten für ein fehlerhaftes Gutachten
Auszug aus LG Mainz, 25.09.2002 - 9 O 411/01
Erforderlich ist vielmehr, dass der Sachverständige sich etwa durch nachlässige Ermittlungen zu den Grundlagen seines Auftrages oder gar durch ins Blaue gemachte Angaben der Gutachtenaufgabe leichtfertig entledigt und damit eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Adressaten des Gutachtens und den in seinem Informationsbereich stehenden Dritten an den Tag gelegt hat, die angesichts der Bedeutung, die das Gutachten für deren Entschließung hatte, und der von ihm in Anspruch genommenen Kompetenz als gewissenlos bezeichnet werden muss (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH NJW 91, 3282, 3283; OLG Köln VersR 1994, 611 ff). - OLG Brandenburg, 11.01.2000 - 11 U 137/99
Haftung des Sachverständigen für fehlerhaftes Verkehrswertgutachten
Auszug aus LG Mainz, 25.09.2002 - 9 O 411/01
Voraussetzung für die Haftung eines Sachverständigen aus § 826 BGB für Schäden, die daraus entstanden sind, dass ein Dritter auf die Richtigkeit eines von ihm erstellten aber tatsächlich unrichtigen Gutachtens vertraut hat, ist zunächst die Feststellung von Umständen, die das Verhalten des Sachverständigen als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen (…vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Brandenburg WM 01, 1920, 1923). - OLG Frankfurt, 06.07.2000 - 15 U 62/99
Haftung des Sachverständigen für fehlerhaftes Verkehrswertgutachten
Auszug aus LG Mainz, 25.09.2002 - 9 O 411/01
Die Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach §§ 54 ff VwVfG sind schon deswegen nicht anwendbar, weil es sich bei der Tätigkeit des Sachverständigen nicht um öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 1 VwVfG handelt (OLG Frankfurt, BauR 2000, 1521 ff). - OLG Köln, 05.02.1993 - 19 U 104/92
Falsches Gutachten: Schadensersatz für Drittgeschädigten?
Auszug aus LG Mainz, 25.09.2002 - 9 O 411/01
Erforderlich ist vielmehr, dass der Sachverständige sich etwa durch nachlässige Ermittlungen zu den Grundlagen seines Auftrages oder gar durch ins Blaue gemachte Angaben der Gutachtenaufgabe leichtfertig entledigt und damit eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Adressaten des Gutachtens und den in seinem Informationsbereich stehenden Dritten an den Tag gelegt hat, die angesichts der Bedeutung, die das Gutachten für deren Entschließung hatte, und der von ihm in Anspruch genommenen Kompetenz als gewissenlos bezeichnet werden muss (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH NJW 91, 3282, 3283; OLG Köln VersR 1994, 611 ff). - OLG Nürnberg, 15.09.2000 - 6 U 727/00
Verantwortlichkeit eines Zwölfjährigen für Vandalismusschäden
Auszug aus LG Mainz, 25.09.2002 - 9 O 411/01
Dass der Sachverständige ein fehlerhaftes Gutachten erstattet hat, reicht dazu nicht aus (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 15.9.2000 -6 U 727/00-).